Staufer         

Stauferprojekt Technisches Gymnasium Tübingen

Macht und Herrschaft
Machterweiterung

Regalien

Personenverbandsstaat

Territorialstaat

privilegium minus

Ministerialherrschaft

 

 

Macht und Machtausübung

 Die reichspolitische Geschichte der Staufer begann 1079, als Friedrich der Staufer die elsässische Grafentochter Hildegard von Eguisheim heiratete. Sie besaß Ländereien im elsäsischen und württembergischen Raum. Dadurch vergrößerte sich der Einfluß und der Blickwinkel der Staufer auf Geschehnisse in der nördlichen Hälfte des schwäbisch-allemanischen Stammgebietes, da die ehemaligen Besitztümer im mittleren Neckarraum, die dazugekommenen Gebiete dagegen in der elsässische Rheinebene lagen.

Mehr Macht erlangten die Staufer auch durch die militärische und politische Unterstützung der salischen Könige. Als die salische Linie mit Heinrich V. 1125 ausstarb, konnte Konrad III. 1138 die Königswürde erlangen. Die Staufer reaktivierten die alten Königsrechte. Diese sollten die königliche Macht der Staufer stärken.

Um ihr Gebiet zu schützen, bauten sie in großer Zahl Burgen und befestigte Städte. Die Staufer erwarben ständig neuen Landbesitz, sei es durch Heirat, Kauf, Erbverträge und Eroberungen. Unter Friedrich I. Barbarossa kam die Territorialpolitik zum erliegen. Der Personenverbandsstaat des Früh- und Hochmittelalters, sollte in ein Territorialstaat umgewandelt werden. Die deutschen Fürsten wurden dadurch besänftigt, da die Machterweiterung der Staufer die fürstliche Macht behinderte und einschränkte.

Die Staufer gründeten Märkte, die den Handel und den Wohlstand fördern sollten. Sie kauften Kirchenvogteien, welche sie in ihren Besitz integrierten. Friedrich I. setzte Ministerialschaften ein. Sie dienten als Stütze der staufischen Reichspolitik, besonders bei der Verwaltung des Reichsguts und im Kriegsdienst. So mußte der Kaiser nicht überall gleichzeitig sein. Außerdem sollten sie helfen, die Zentralgewalt zu stärken.

 

 

 

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Königsrechte(Regalien):

 

Damit sind diejenigen Rechte gemeint, die nur der König oder eine von diesem damit ausgestattete Person ausüben durfte. Dazu gehören:

  • Münzregal

  • Marktregal

  • Zollregal

  • Geleitrecht

  • Bergregal (Recht auf die Bodenschätze)

  • Jagd- und Fischereiregal

  • Recht auf herrenloses und erobertes Land

Im Spätmittelalter gingen die meisten Regalien auf die Landesherren über.

 

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Ministerialherrschaften:

 

Ursprünglich unfreie Dienstmannen im Hof- und Kriegsdienst für König, Fürsten und Kirche. Sie wurden mit einem Dienstlehen ausgestattet und mit besonderen Funktionen (ministeria) beauftragt(Verwalter oder Aufseher auf den Gütern, oder Krieger zu). Als Ministeriale waren sie von Abgaben befreit und als "Krieger" übten sie den gleichen Beruf aus, wie die adeligen Vasallen. Im 11.Jahrhundert wurde der Ministerialenstand aufgewertet und die Dienstlehen erblich, so daß sie von anderen Herren echte Lehen empfangen konnten. Ihre Rangordnung richtete sich nach dem des Herren. So waren Ministeriale des Königs Reichsministeriale. Im 13.Jahrhundert schaffte ein großer Teil der Ministerialen den Aufstieg in den niederen Adelsstand. 

 

 

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Personenverbandsstaat:

 Mit diesem Begriff wird die Besonderheit des mittelalterlichen Staates zum Ausdruck gebracht. Man lebte nach dem Personalitätsprinzip, d.h. nach dem Recht eines Personenverbandes , dem man von Geburt her, oder dem man standesgemäß angehörte. Ausschlaggebend war also nicht die räumliche Begrenzung des Territorialstaates. Es herrschte das Stammesrecht vor, nachdem man z.B. als Sachse, als Franke, als Vasall oder Dienstmann behandelt wurde. So konnte eine Person von verschiedenen Herren abhängig sein. Könige wurden so nicht als Herrscher über ein Land, sondern über einen Verband von Personen angesehen. Zwischen den Lehensherrn und den Vasallen bestand eine Prinzip der Gegenseitigkeit: beide Seiten hatten Rechte und Pflichten, es bestand kein einseitiges Befehls- und Gehorsamsverhältnis, wie zum Beispiel in modernen Staaten.  

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Territorialstaat:

Im Gegensatz zum Personenverbandsstaat wird durch die Auflösung der alten, auf germanische Tradition zurückgehende Stammesherzogtümer und die gleichzeitige Entstehung kleiner Herzogtümer die Herrschaftsstruktur auf den territorialen Flächenstaat (festgelegte Grenzen, keine ständig veränderbare Grenzen der Länder) aufgebaut. Durch die Belehnung mit diesen Territorien durch den Kaiser bildet sich ein Reichsfürstenstand heraus.Dadurch glaubte Friedrich, das Reich besser beherrschen zu können. Als wichtiges Zeugnis dieser Territorialisierung gilt das privilegium minus von 1156. Friedrich I. erfüllt hier eine Wahlzusage, indem er dem Welfen Heinrich dem Löwen Bayern als Herzogtum zurückgibt. Dazu mußte aber der Babenberger Heinrich Jasomirgott erst auf Bayern verzichten. Dafür wurde er mit der Mark Österreich belehnt und die Mark zum Herzogtum erhoben.Außerdem wird er mit Privilegien versehen, die z.B. dem König Böhmens erst sehr viel später verbrieft wurden. Im wesentlichen enthält das privilegium minus folgende Bestimmungen:

  • Mitbelehnung der Herzogin Theodora

  • Erblichkeit in männlicher und weiblicher Linie

  • das Recht, bei Kinderlosigkeit den Nachfolger selber zu designieren

  • die Gerichtsbarkeit steht nur dem Herzog oder einem von diesem Beauftragten zu

  • Hoffahrt und Heerfolge werden beschränkt: Der Herzog von Österreich muß an den Hoftagen nur teilnehmen, wenn diese in Bayern stattfinden. Heerfolge muß er nur gegen mit Österreich benachbarten Ländern leisten.

Gegen Ende des 12.Jhs gab es im Deutschen Reich ca. 90 geistliche und 13 weltliche Fürsten, die ihr Lehen unmittelbar vom König erhalten hatten. Ihre Herrschaftsgebiete waren zwar kleiner, aber stabil und im wesentlichen auf feste Gebiete beschränkt. Im Gegensatz zu den alten Stammesherzogtümern war hier also das Territorium Grundlage der Herrschaft, nicht die Stammeszugehörigkeit. Man nannte sie deswegen auch "Landesherren".

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Kirchenvogteien

Die Kirche, Klöster oder Geistliche, konnte sich in weltlichen Angelegenheiten zunächst nicht selbst vertreten. Dazu benötigte sie einen "advocatus" . Dieser Vogt war Laie und trat vor Gericht für die Kirche auf. Außerdem verwaltete er das Kirchengut und übte die Gerichtsbarkeit aus, nachdem die Kirche die Gerichtsherrschaft erhalten hatte. Als erbliches Lehen seit dem 9.Jahrhundert bildete die Vogtei im Hochmittelalter eine wichtigste Grundlage für den Ausbau der Landeshoheit.

 

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